Die endgültige Fassung der Vereinssatzung lässt sich hier herunterladen.
Vereinssatzung
§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
- Der Verein führt den Namen „Diversität in der Linguistik“.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in 50733 Köln.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
- Der Verein „Diversität in der Linguistik“ mit Sitz in 50733 Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Sprachwissenschaften.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Angebot von wissenschaftlichen und wissenschaftlich-weiterbildenden Veranstaltungen, welche die Diversität in der Linguistik sowohl auf disziplinärer als auch auf personeller Ebene voranbringen.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person und jede Personengesellschaft werden.
- Über den in Textform eingereichten Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Mit dem Antrag erkennt der*die Bewerber*in für den Fall der Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, kann der*die Antragsteller*in Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
- Die Mitglieder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit, keine anderen Personen zu diskriminieren und auf eine gendergerechte, diskriminierungsarme und möglichst barrierearme Sprache zu achten.
§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds;
- durch freiwilligen Austritt;
- durch Streichung von der Mitgliederliste;
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
- Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 8 Wochen vor der Versammlung in Textform mitzuteilen. Eine in Textform eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich in Textform bekannt gemacht werden.
§ 7 MITGLIEDSBEITRÄGE
- Es werden keine regelmäßigen Mitgliedsbeiträge erhoben.
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 8 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.
§ 9 VORSTAND
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitz und dem 2. Vorsitz.
- Es wird angestrebt den Vorstand geschlechterparitätisch zu besetzen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann entscheiden, dass die Mitglieder des Vorstands eine jährliche Aufwandsentschädigung erhalten. Über deren Höhe entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung.
§ 10 ZUSTÄNDIGKEITEN DES VORSTANDES
- Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr;
- Buchführung sowie Erstellung eines Jahresberichts.
- Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.
§ 11 AMTSDAUER DES VORSTANDES
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
- Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
§ 12 BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDES
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden durch den 1. Vorsitz, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitz, per E-Mail mit einer Frist von 1 Woche einberufen. Es bedarf der Mitteilung einer Tagesordnung.
- Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Leitung der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse können auch in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
- Die Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorsitz, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitz.
- Die Sitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Sitzungsleitung zu unterschreiben. Es soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmenden, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 13 BEIRAT
- Der Beirat besteht aus 3 Mitgliedern.
- Es wird angestrebt den Beirat geschlechterparitätisch zu besetzen.
- Er wird auf die Dauer von 1 Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.
- Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
- Mindestens einmal im Jahr soll eine Sitzung des Beirates stattfinden. Der Beirat wird durch den 1. Vorsitz, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitz des Vereins, per E-Mail mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung in Textform verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nicht entsprochen, sind die die Einberufung verlangenden Beiratsmitglieder berechtigt, selbst die Sitzung des Beirates einzuberufen.
- Zu den Sitzungen des Beirates haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirates zu informieren.
- Die Sitzungen des Beirates werden vom 1. Vorsitz des Vorstandes geleitet, bei dessen Verhinderung bestimmen die erschienen Beiratsmitglieder eine Sitzungsleitung.
- Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen.
- Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied.
§ 14 AUFGABEN UND EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- die Genehmigung der Jahresrechnung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, sowie die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
- Entlastung des Vorstandes;
- die Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Beirates / sonstiger Vereinsorgane (z.B. einer besonderen Vertretung);
- Satzungsänderungen;
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
- Berufung/Beschwerde gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes;
- die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie wird vom Vorstand per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen und Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Von der Einladungsfrist gemäß § 14 (2) kann abgewichen werden. Eine außerordentliche Sitzung wird unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beantragen, dass weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleitung hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung kann auch als sog. virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Dabei üben die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation (insbesondere mittels Video- oder Telefonkonferenz) aus. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist ebenfalls zulässig, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, im Rahmen einer Präsenzversammlung ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.
§ 15 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitz, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitz, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leitung. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
- Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in der Satzung etwas anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss in Textform erfolgen.
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied in Textform bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Jedem Vereinsmitglied ist eine digitale Abschrift des Protokolls per E-Mail zu übersenden.
§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 15 (6) festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die bisherigen Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Vereins. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 17 VERMÖGENSBINDUNG
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den FörderLink e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 ERRICHTUNG UND INKRAFTTRETEN
- Vorstehende Satzung wurde am 28.10.2021 errichtet.
- Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
28.10.2021